Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen
„Informationsdienst Wissenschaft – idw – „.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
„Informationsdienst Wissenschaft e.V. – idw –“.
2.
Der Sitz des Vereins ist Bayreuth.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
§2 Vereinszweck
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch erfüllt, dass der Verein die Präsenz von Wissenschaft und Forschung in der Öffentlichkeit und in den Medien fördert. Dies geschieht insbesondere durch die folgenden Aktivitäten:
Der Verein betreibt und entwickelt Serviceangebote im Internet; er macht diese öffentlich bekannt. Seine Mitglieder fördern und nutzen diese Angebote als Instrumente ihrer Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit und tragen so zur öffentlichen Verbreitung von Inhalten und Ergebnissen von Wissenschaft, Forschung und Lehre bei.
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2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in Ziffer 1 genannten Aktivitäten verwirklicht.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Das Ausscheiden eines Mitglieds begründet keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Als Mitglieder können juristische Personen sowie sonstige Wissenschaftseinrichtungen aufgenommen werden, von denen aktive Beiträge zum Vereinszweck zu erwarten sind. Voraussetzung für die Mitgliedschaft von Einrichtungen ist, dass sie
- a) inderwissenschaftlichenForschung,derakademischenLehre,der Forschungsförderung, der Wissenschaftspolitik oder im Forschungs- und Technologietransfer tätig sind und
- b) in Bezug auf diese Tätigkeitsfelder eine von ihnen selbst verantwortete Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben.
2.
Natürliche Personen können als Förder- oder Ehrenmitglieder ohne Wahlrecht und Stimmrecht aufgenommen werden.
3.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
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4.
Die Mitgliedschaft ist in elektronischer Form beim idw e.V. zu beantragen. Sie beginnt mit der Annahme des Antrags; als Annahme gilt die Gegenzeichnung einer Beitrittserklärung durch den idw. Mit der Aufnahmeerklärung werden die Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Vereins übersandt. Diese legen fest, zu welchen Konditionen und in welchem Umfang der idw für die Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit des Mitglieds genutzt werden darf.
5.
Jede Einrichtung benennt nach ihrer Aufnahme in den Verein einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte als Ansprechpartner / Ansprechpartnerin für alle Fragen, die die Mitgliedschaft der Einrichtung betreffen. Dieser / Diese sollte im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing oder Technologietransfer tätig sein.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Kündigung oder
- b) durch Streichung von der Mitgliederliste oder
- c) durch Verlust der Rechtsfähigkeit / Tod oder
- d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2.
Vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ende des Folgemonats kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (Probezeit). Danach ist der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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4.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder bei wiederholtem Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung mit und ohne Abmahnung durch den Vorstand vor. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in schriftlicher Form bekannt zu machen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
1.
Der Vorstand hat mindestens drei und bis zu sieben Mitglieder.
2.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat; Wiederwahl ist möglich. Jedes gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied – gleich aus welchem Grund – vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Nachfolger in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
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3.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder eine Vorstandsvorsitzende oder einen Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorstandsvorsitzende/n und die Stellvertreter je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Die Stellvertreter vertreten nur im Falle der Verhinderung der/des Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand kann Befugnisse auf eine Geschäftsführung übertragen.
5.
Der Vorstand fällt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen; Umlauf- und ähnliche Verfahren sind möglich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann sich im Benehmen mit der Mitgliederversammlung für weitere Regelungen eine Geschäftsordnung geben.
§8 Zuständigkeiten des Vorstands
1.
Der Vorstand ist zuständig für:
- a) Entscheidung über die strategische und inhaltliche Weiterentwicklung des idw
- b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- c) Einberufung der Mitgliederversammlungen
- d) Vorlage von Beschlussanträgen über Satzungsänderungen gegenüber der
Mitgliederversammlung
- e) Erstellung eines Jahresabschlusses für jedes abgelaufene Geschäftsjahr und eines Budgets für jedes kommende Geschäftsjahr
- f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- g) Entscheidung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste
gemäß §4 Ziffer 3
- h) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Ziffer 4
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2.
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer /in (als besonderen Vertreter/in im Sinn des § 30 BGB) bestellen und abberufen. Sein/Ihr Aufgabengebiet und der Umfang der Vertretungsmacht sind in § 9 geregelt.
3.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der in Ziffer 1 genannten Aufgaben Kooperationsvereinbarungen abzuschließen.
§9 Die/Der Geschäftsführer/in
1.
Die/Der Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB und ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Vereins und übt ihnen gegenüber Arbeitgeberfunktion aus.
2.
Die/Der Geschäftsführer/in ist Angestellte/r des Vereins. Die Höhe der monatlichen Vergütung legt der Vorstand fest.
3.
Die/Der Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Sie/Er unterstützt die Arbeit des Vorstandes und nimmt an den Sitzungen der Vereinsgremien mit beratender Stimme teil. Sie/Er bereitet die Sitzungen der Vereinsgremien sowie die Entscheidungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung vor und nach.
4.
Die/Der Geschäftsführer/in veranlasst die Erstellung des Jahresabschlusses, der Steuererklärung und des Budgets und legt dem Vorstand den Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr und den Entwurf über die geplanten Aktivitäten des folgenden Jahres vor.
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5.
Der Vorstand überträgt der/dem Geschäftsführer/in die Durchführung der folgenden Aufgaben:
a) b)
c)
d) e)
f) g)
6.
In der
wird die/der Geschäftsführer/in im Verhinderungsfalle durch eine stellvertretende Geschäftsführung vertreten. Eine weitergehende Vertretung kann nur im Einvernehmen mit der/dem Sprecher/in des Vorstandes erfolgen.
§10 Die Mitgliederversammlung
1.
Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, und zwar spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
3.
Die Mitglieder sind spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder per E-Mail an die dem Verein bekannten E-Mail-Adressen.
dieLeitungderGeschäftsstelle
die Entscheidung über Aufnahme in den Verein sowie Abschluss der Nutzungsvereinbarungen
die Öffentlichkeitsarbeit und das Marketing des idw, soweit sie nicht aus besonderem Anlass vom Vorstand wahrgenommen werden dieKoordinierungderZusammenarbeitmitetwaigenKooperationspartnern die Zusammenarbeit mit wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Initiativen im Rahmen des Vereinszwecks
die operative Weiterentwicklung der Tätigkeitsfelder des Vereins dasEinwerbenzusätzlicherMittelfürProjekte
Leitung der Geschäftsstelle und in der Führung der laufenden Geschäfte
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4.
Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge von Kandidaten für die zu wählenden Vorstandsmitglieder sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich zu übermitteln. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung verlangen; bei Satzungsänderungen ist nach § 13 zu verfahren.
5.
Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- a) Wahl der Vorstandsmitglieder
- b) Beschlüsse über Vorlagen des Vorstandes
- c) Beschlüsse über Vorlagen von Mitgliedern
- d) die Genehmigung des Jahreshaushaltsplans
- e) die Wahl von Prüfern für den Jahresabschluss
- f) die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses
- g) die Entlastung des Vorstandes
- h) Beschlüsse über die vom Vorstand vorgelegten Satzungsänderungsanträge
- i) den Beschluss über die Auflösung des Vereins
2.
Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium errichten, das den Vorstand und die Mitgliederversammlung berät und den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
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§12 Verfahren in der Mitgliederversammlung
1.
Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei dessen / ihrer Verhinderung leitet einer seiner / eine ihrer Stellvertreter/innen die Mitgliederversammlung.
2.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3.
Bezüglich der Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit dem gleichen Auflösungsantrag einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
§13 Änderung der Satzung
1.
Beschlussanträge über Satzungsänderungen können nur vom Vorstand in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. Diese beschließt mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen hierbei als nicht abgegebene Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt § 12 Ziffer 3 Satz 2 und 3 entsprechend. Dies gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks.
2.
Alle Anträge des Vorstands auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Tagesordnung mitzuteilen.
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3.
Jeder Beschlussantrag auf Änderung der Satzung soll vor der Einbringung in die Mitgliederversammlung dem zuständigen Registergericht und dem zuständigen Finanzamt zur Vorprüfung vorgelegt werden.
§14 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; Enthaltungen zählen hierbei nicht als abgegebene Stimmen.
2.
Bei Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen der Universität Bayreuth, der Ruhr-Universität Bochum und der Technischen Universität Clausthal zu, jeweils als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden haben.
Die Satzung ist errichtet am 24.März 2017
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